AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

zwischen

STEX GmbH, nachfolgend Auftragnehmerin

und

Auftraggeber, nachfolgend Kunde

Präambel

Die Vertragsparteien legen folgende allgemeine Geschäftsbedingungen ihrer vertraglichen Vereinbarung auf Übernahme von Waren und Versendung auf Geheiß des Kunden zugrunde, wobei Kunde Verbraucher oder Unternehmer sein können.

Bei Verbraucher erfolgt die Auftragsbestätigung unter zusätzlicher gesonderter Bestätigung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuerkennen.

Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen juristischer Personen werden ausgeschlossen.

§ 1 Auftragserteilung und notwendige Angaben des Kunden

1. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Aufträge von Kunden, die über den Preisrechner der Auftragnehmerin erfolgen, anzunehmen; einer Begründung bedarf es nicht. Die Auftragnehmerin kann den Vertrag auch nach Annahme des Angebots unter Ausschluss von Schadensersatzforderungen seitens des Kunden kündigen. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, die Ablehnung durch Vorkasse innerhalb einer von der Auftragsnehmerin gesetzten Frist abzuwenden. Bei Kündigung des Angebots wegen Zweifel an der Bonität wird die Auftragnehmerin dem Kunden während ihrer Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr, außer gesetzliche Feiertage) innerhalb von 2 Stunden nach Auftragsannahme telefonisch oder in Textform in Kenntnis setzen und Vorschuss verlangen. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, wird der Kunde so gestellt, als hätte er den Auftrag kurzfristig storniert.

2. Der Kunde erstellt seine Anfrage unter Verwendung der Formulare www.stex-gmbh.com/de/expressversand-kosten-preisrechner/ (bzw. email dispo@stex-gmbh.com) über die Beförderung von Stückgut, Ladungseinheiten und/oder Gesamtladungen unter genauer Bezeichnung der Maße wie Breite, Höhe, Länge und der Gewichte sowie die Angabe des Inhalts und ggfs. der Angaben als Gefahrgut- oder Thermotransport.

3. Die Ware muss stapelbar sein. Ist sie dies nicht, bedarf es eines besonderen Hinweises seitens des Kunden. Sollte die Ware bei der Auftragserteilung nicht in den gewählten Frachtraum passen, hat die Auftragnehmerin das Recht auf außerordentliche Kündigung oder Anpassung des Vertrags. Bei Anpassung des Vertrags wird der Tarif automatisch auf die nächsthöhere Ebene, wie im Preisrechner nachzuvollziehen, angepasst. Der Auftragnehmerin obliegt in diesem Fall die Wahl zwischen der Verwendung eines größeren Fahrzeugs oder – sofern möglich – die Verwendung eines weiteren Fahrzeugs; wenn beide Alternativen möglich sind, wird durch die Auftragnehmerin die kostengünstigere Variante gewählt. Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin sind insoweit ausgeschlossen, als gesetzlich nicht zwingend vorgegeben.

4. Die Ware des Kunden muss eine Ladungssicherung mittels Spanngurten zulassen, andernfalls kann sie nach Maßgabe des § 2 Nr. 9 der AGB zurückgewiesen werden.

5. Umzugsgüter, Kunst, Unikate sowie Wertsachen, insbesondere Edelmetalle und Edelsteine sind vom Transport ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine besondere Vereinbarung mit entsprechender Versicherung und einem dann im Einzelnen auszuhandelndem Vertrag geschlossen. Bezüglich der Beauftragung für Umzugsgüter wird auf § 6 verwiesen.

6. Die auf der Internetseite zum Preisrechner getätigten Angaben des Kunden sind Grundlage für die Preisberechnung und für ihn nach Abgabe des Angebots verbindlich. Anfallende Zusatzkosten wie Zölle, Steuern, Kosten für Fähren oder Tunnel etc. werden ausschließlich direkt mit dem Kunden abgerechnet.

7. Die im Preisrechner angegebenen Zeiten sind keine garantierten Termine der Abholung und Lieferung, sondern stellen zunächst den groben zeitlichen Rahmen des Transports dar. Eine Fixierung auf feste Zeiträume erfolgt erst nach Annahme durch die Auftragnehmerin. Fixtermine bedürfen besonderer Bestätigung durch die Auftragnehmerin.

8. Sollte die angegebene verantwortliche Person oder ein sonstiger befähigter Mitarbeiter oder Ansprechpartner des Kunden, trotz mehrmaliger Versuche, innerhalb von zwei Stunden nach erster Kontaktaufnahme nicht erreicht werden und eine Aufnahme oder Fortführung des Transports damit nicht möglich sein, hat die Auftragnehmerin das Recht, den Auftrag auf Kosten des Kunden zu kündigen und das bereitgestellte Fahrzeug vom Transport abzuziehen.

9. Bei den fiktiven Fahrzeugtypen handelt es sich lediglich um Tarifarten zur gewichts- und volumenabhängigen Preisunterscheidung. Es besteht kein Anspruch auf ein spezifisches Fahrzeug. In den Frachtkosten sind letztlich nur die explizit im Auftrag genannten Packstücke unter Angabe von Maße + Gewicht enthalten. Sollte das im Auftrag angemeldete Transportvolumen platz- oder gewichtsmäßig nicht in den hier ausgewählten fiktiven Fahrzeugtyp passen, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die STEX GmbH eine Änderung auf einen geeigneten, höheren fiktiven Fahrzeugtyp manuell vornimmt; sollte es keinen höheren Fahrzeugtyp geben, gilt die Beauftragung des dargestellten maximalen Transportvolumens für das gewählte Fahrzeug. Überdies weisen wir darauf hin, dass die Nutzlastangaben bei einzelnen Relationen abweichend sind. Laufzeit bei LKW, Sattelzug und in gewisse Relationen abweichend. Die Laufzeiten verstehen sich vorsorglich des Verkehrs, Wetters und sonstiger Verzögerungen.

§ 2 Angebotserstellung und Annahme

1. Die Auftragnehmerin sichert zu, innerhalb der in § 1 Nummer 1 genannten Öffnungszeiten binnen 24 Stunden auf das im Preisrechner verbindlich abgegebene Angebot des Kunden einzugehen und dieses innerhalb der Frist zu bestätigen oder abzulehnen.

2. Der von der Auftragnehmerin genannte avisierte Fahrzeugtyp ist lediglich fiktiver Natur und als Grundlage für die Tarifberechnung zu verstehen. Die Ladeflächenmaße des Fahrzeugtyps drücken die maximal verfügbare Fläche in diesem Tarif aus. Anspruch besteht nur auf die Beförderung der tatsächlich gebuchten Packstücke.

3. Entsprechende Ladepapiere für die ordnungsgemäße Durchführung des Transports sind vom Kunden ausreichend vor Durchführung des Transports, mindestens jedoch 24 Stunden, bei Transporten mit Grenzübertritt und möglicher Verzollung mindestens 48 Stunden vorher, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt ausdrücklich auch für notwendige Unterlagen zur Zollabfertigung. Auf die von der Auftragnehmerin im Internet zur Verfügung gestellten Formulare wird verwiesen.

4. Mehrkosten aufgrund fehlender für die Transportdurchführung benötigter Dokumente und Angaben hat der Kunde zu tragen. Dazu gehören auch Mehrkosten wegen von der Auftragnehmerin unverschuldeter möglicher Verlängerungen der Transportzeiten.

5. Das Entgelt bestimmt sich nach den im Internet unter www.stex-gmbh.com/de/expressversand-kosten-preisrechner/ benannten Tarifen.

6. Setzt die Auftragnehmerin Dritte als Frachtführer ein, sichert er zu, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Einhaltung des Mindestlohngesetzes, im Übrigen wird auf § 1 Nr. 7 Bezug genommen.

7. Fixtermine oder Liefertermine am Folgetag bedürfen ausdrücklicher Annahme durch die Auftragnehmerin und werden gesondert vergütet.

8. Die Annahme des Angebots erfolgt in Textform.

9. Eine Stornierung des Vertrages führt bei Stornierung bis 48 Stunden vor Durchführung zu 50 % der vereinbarten Frachtkosten, bei Stornierung ab 24 Stunden vorher zu 90 % der vereinbarten Fracht. § 415 HGB bleibt unberührt.

§ 3 Erfüllung und Abwicklung des Auftrags

1. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug, allerdings ein durch die Auftragnehmerin gewähltes, für die Ladung geeignetes und ausreichend dimensioniertes Fahrzeug. Die Auswahl des fiktiven Transportfahrzeugs im Preisrechner dient nur der Anschauung und ist nicht verpflichtend. Der Auftragnehmerin obliegt die Entscheidung, ob die Ware durch ein entsprechend ausreichend dimensioniertes oder durch mehrere kleiner dimensionierte Fahrzeuge durchgeführt werden, wobei, sofern beide Varianten möglich sind, die kostengünstigere Variante gewählt wird.

2. Be- und Entladung sind nicht Teil des Frachtauftrages. Die beförderungssichere Verladung hat der Kunde zu gewährleisten, die betriebssichere Verladung die Auftragnehmerin oder ein von ihr beauftragter Frachtführer.

3. Entladen wird durch den Empfänger, der insoweit Erfüllungsgehilfe des Kunden ist, mit der jeweiligen Folge der Haftung bei Beschädigung der zu entladenden Ware und/oder des Fahrzeugs.

4. Gewichts- oder Volumenänderungen müssen schriftlich mindestens 24 Stunden vor Transportbeginn der Auftragnehmerin mitgeteilt werden. Die Auftragnehmerin hat das Recht zur Kündigung des Frachtauftrages, wenn die Fracht nicht mehr entsprechend der Vorgaben des Angebots durchgeführt werden kann. Die Wahl zwischen Kündigung oder Durchführung des Auftrags, ggfs. mit anderem Transportfahrzeug, obliegt der Auftragnehmerin; einer Begründung bedarf es nicht. Schadensersatzansprüche des Kunden sind diesbezüglich explizit ausgeschlossen. Im Falle der Kündigung nach Angabe der Gewichts- oder Volumenänderungen weniger als 24 Stunden vor Durchführung des Transports hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf 50 % des Frachtpreises. Im Falle der Durchführung des Transportes erhöht sich der Frachtpreis entsprechend um die angegebene Gewichts- oder Volumenänderung.

5. Stellt sich heraus, dass entgegen den Angaben des Kunden durch die Fracht eine Überladung entsteht, besteht ebenso das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit unter Nr. 3 Abs. 1 genannten Folgen. War dies nicht erkennbar und/oder sieht sich die Auftragnehmerin einem Bußgeldverfahren ausgesetzt oder sonstigen behördlichen und/oder polizeilichen Verfahren, hat der Kunde die Auftragnehmerin von sämtlichen Kosten, Bußgeldern, Einziehungsbeträgen gem. § 29a OWiG, auch Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Ebenso hat er die Kosten einer eventuell notwendigen Umladung zu tragen.

6. Zufahrt zur Abholung und Zufahrt zum Empfänger müssen für LKWs mit Standardmaßen möglich sein, ebenso was Be- und Entladung, insbesondere an Rampen in Tiefgaragen oder versetzten Anlieferstationen angeht. Sollte die Abholung, Zufahrt, Be- oder Entladung entgegen Satz 1 nicht möglich sein, wird der Kunde zur Abhilfe aufgefordert oder zur Benennung eines geeigneten Be- und/oder Entladeplatzes. Sämtliche dadurch bedingten weiteren Kosten, Standzeiten, Fahrkosten etc. gehen zu Lasten des Kunden und sind unverzüglich anzuweisen.

Sofern die Lade- und/oder Entladezeit innerhalb eines Transportradius von maximal 150 Kilometer mehr als 1 Stunde und im Übrigen mehr als 2 Stunden beträgt, wird für den Transport mit einem Caddy/Transporter/Planenbus 30,00 € pro angefangene Stunde, bei LKW sowie Thermofahrzeuge 60,00 € pro angefangene Stunde als Standgeld berechnet.

Ergeht keine geeignete Weisung binnen 3 Stunden, hat die Auftragnehmerin das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit der Maßgabe neben der Fracht weiteren Schadensersatz für die Kosten der Rückfracht und eventuell notwendiger Einlagerung zu fordern. Holt der Kunde die Ware nicht binnen 3 Tagen ab, darf die Auftragnehmerin die Ware versteigern oder aber auf Kosten des Kunden entsorgen. Ein Versteigerungserlös wird nach Abzug aller Aufwendungen an den Kunden ausgekehrt.

7. Der Kunde sichert zu, dass für den Zeitraum des Transports eine verantwortliche Person zu Verfügung steht und, sofern diese nicht über die Kontaktdaten der Firma erreicht wird, eine Kontaktmöglichkeit dieser Person angegeben wird.

Fahrzeugbezogene Mindestpreise können durch Eingabe eines Vouchers nicht unterschritten werden. Voucher greifen ausschließlich auf die Hauptleistung (Transportpreis) inklusive der fahrzeugbezogenen Upgrades. Etwaige sonstige Kosten wie Standgeld, Stornogebühren etc. oder Fremdkosten wie Kosten für Versicherung, CO₂ Kompensationen, Höherversicherung, Verzollung, Kosten für Fähren und Tunnel etc.bleiben davon unberührt.

§ 4 Zahlung und vertragserfüllende Ablieferung

1. Die Bezahlung erfolgt per Vorkasse oder auf Rechnung, wobei die Entscheidung der Auftragnehmerin obliegt und keiner Begründung bedarf.
Nicht geplante Staatsabgaben, wie Zölle oder Steuern bei der Verzollung, trägt der Kunde und kann diesem als Vorkasse berechnet werden. Für eine dadurch verzögerte Lieferung kann die Auftragnehmerin nicht haftbar gemacht werden, sofern diese die Kosten direkt weiterberechnet.

Arbeitet die Auftragnehmerin nur nach Vorkasse, so gelten vereinbarte Fixtermine nur dann als vereinbart, wenn die Zahlung rechtzeitig, mindestens 24 Stunden, bei grenzüberschreitenden Fahrten mit der Gefahr der Verzollung mindestens 48 Stunden vor Abholung, erfolgt. Bei späterer Zahlung kann eine rechtzeitige Lieferung nicht mehr garantiert werden. Dies gilt auch ausdrücklich für Kosten im Rahmen der Verzollung.

2. Die Zustellung an den auf der Sendung angegebenen Adressaten erfolgt durch Übergabe gegen Unterschrift des Empfängers. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Übergabe auch an eine andere Person erfolgen darf, von der den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt ist. Personen dieser Art sind entweder in den Räumen des Empfängers anwesende Mitglieder und Angestellte des Haushalts, ein durch schriftliche Vollmacht des Empfängers zur Entgegennahme berechtigte Dritte sowie unmittelbare Nachbarn des Adressaten, ausgenommen unternehmerische Kunden. Hier ist die Benennung eines ausdrücklich Empfangsberechtigten erforderlich, ansonsten erfolgt Rückführung an den Absender mit Folgen nach § 3 Ziff. 7. Wird eine Nachbarschaftsabgabe durchgeführt, erhält der Kunde die Benachrichtigungsmail mit einem qualifizierten Hinweis zu Zeit und Ort der Übergabe.

3. Wird die Sendung vom Kunden mit Lade- und/oder Ladehilfsmitteln übergeben, besteht keine Rückführungspflicht, es sei denn, eine solche wird gesondert vereinbart mit einer sowohl für die Übernahme des Tauschrisikos als auch für den Rücktransport gesonderten Vergütung. § 812 BGB findet keine Anwendung.

§ 5 Abtretung, Zurückbehaltung und Aufrechnung

Ansprüche des Kunden gegenüber der Auftragnehmerin dürfen nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung an Dritte abgetreten werden. Die Genehmigung erfolgt jeweils für den Einzelfall.

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Frachtforderungen oder damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen der Auftragnehmerin ist nur mit unstreitigen, fälligen und/oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Der Kunde tritt etwaige Ersatzansprüche bei Transport- und/oder Fahrzeugschäden am eingesetzten an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an.

§ 6 Besondere Klauseln für Umzugsgut

1. Es gelten die Vorgaben dieser AGB entsprechend, soweit nachfolgend nicht explizit anders geregelt.

2. Die beförderungssichere Ladungssicherung des Umzugsguts sowie die Be- oder Entladung wird ausschließlich vom Kunden übernommen. Die betriebssichere Verladung erfolgt durch die Auftragnehmerin. Die Haftung der Auftragnehmerin für sämtliche Schäden während des Transports ist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ebenso bei Mitnahme des Kunden und/oder von ihm benannter Beteiligter des Umzugs. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht. Die für diese abzuschließende Insassenversicherung wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

3.Eine spezielle Versicherung für Umzugsgut wird angeboten und empfohlen.

4. Die im Preis inbegriffene Wartezeit für Be- und Entladung wird auf maximal 3 Stunden begrenzt. Darüber hinausgehende Wartezeiten werden für Fahrzeuge des Modells Bully/Kastenwagen und des Modells kleiner LKW mit 30,00 € pro angefangene Stunde und für das Modell großer LKW mit 60,00 € pro angefangene Stunde berechnet.

§ 7 Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Regelungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (aktuelle ADSp 2017) und, soweit nicht anders geregelt, die allgemeinen Deutschen Gesetze, einschließlich der Regeln des Handelsgesetzbuchs in der aktuellen Fassung.

2. Es gilt deutsches Recht, das internationale Handelsrecht ist ausgeschlossen.

3. Gerichtsstand ist Straubing.

4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.

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